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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 06.11.1991 - 4 a Ws 291/91   

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https://dejure.org/1991,3594
OLG Düsseldorf, 06.11.1991 - 4 a Ws 291/91 (https://dejure.org/1991,3594)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.11.1991 - 4 a Ws 291/91 (https://dejure.org/1991,3594)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. November 1991 - 4 a Ws 291/91 (https://dejure.org/1991,3594)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 36 Abs. 1 S. 3, Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • strafrechtsblogger.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Auf den richtigen Zeitpunk kommt es an! Teil 2/2

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 244
  • StV 1992, 184
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 24.02.1987 - 3 Ws 359/86
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.11.1991 - 4a Ws 291/91
    Der Senat ist der Auffassung, daß hier § 36 Abs. 1 Satz.3 BtMG entsprechend anzuwenden ist (vgl. dazu auch OLG Celle MDR 1986, 519 ; OLG Stuttgart NStZ 1987, 246 ; Körner, BtMG , 3. Aufl., Rdn. 14 zu § 36 ).
  • OLG Celle, 27.12.1985 - 1 Ws 276/85
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.11.1991 - 4a Ws 291/91
    Der Senat ist der Auffassung, daß hier § 36 Abs. 1 Satz.3 BtMG entsprechend anzuwenden ist (vgl. dazu auch OLG Celle MDR 1986, 519 ; OLG Stuttgart NStZ 1987, 246 ; Körner, BtMG , 3. Aufl., Rdn. 14 zu § 36 ).
  • LG Görlitz, 22.04.2004 - 2 Qs 50/04

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fakultative Anrechnung einer Therapiezeit

    Die Anrechnung einer Therapiezeit gem. § 36 Abs. 3 BtMG setzt nach Auffassung der Kammer nicht zwingend voraus, dass die noch zu verbüßende Restfreiheitsstrafe eine Dauer von maximal zwei Jahren aufweist (so auch OLG Düsseldorf, NStZ 1992, 244 ; LG Bremen, StV 1992, 184 ; LG Tübingen, StV 1988, 214 ).
  • LG Hamburg, 06.05.2019 - 628 Qs 11/19

    Betäubungsmittelrechtliche Strafaussetzung zur Bewährung ohne Zurückstellung der

    (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. November 1991 - 4a Ws 291/91; s.a. Körner/Patzek/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 35 ff. BtMG, Rn. 2, 3 ff. wonach die weitgehende Trennung der Strafgefangenen von zahlreichen sozialen Bezügen und Bindungen und sozialen Kontrollen, die Zusammenlegung Gleichgesinnter auf engstem Raum, die sinnleere Eintönigkeit des Vollzugsalltags und die Lebensangst und Hoffnungslosigkeit den Drang nach der Droge als alleinigem Lebensinhalt nur noch verstärken und die Haftisolierung Gelegenheitskonsumenten zu Dauerkonsumenten werden lässt und Drogenschmuggel und -handel die Drogenszene auch innerhalb des Strafvollzugs prägen).
  • KG, 10.02.1999 - 5 Ws 71/99

    Strafvollstreckung: Anordnung von Sicherungshaft bei drohendem Widerruf der

    Das Kammergericht vertritt in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, daß der Widerruf weder aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. BVerfG NStZ 1991, 30 ) noch unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK ) eine rechtskräftige Aburteilung der neuen Tat voraussetzt (vgl. Beschluß vom 8. Mai 1996 - 5 Ws 256/96 - unter Hinweis auf OLG Düsseldorf NStZ 1992, 131 ; OLG Hamburg NStZ 1992, 130 = StV 1992, 186; OLG Hamm StV 1992, 184 ; Wendisch JR 1992, 127; Stree NStZ 1992, 153).
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Rechtsprechung
   LG Bremen, 11.12.1991 - KLs 940 Js 7380/90   

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https://dejure.org/1991,4737
LG Bremen, 11.12.1991 - KLs 940 Js 7380/90 (https://dejure.org/1991,4737)
LG Bremen, Entscheidung vom 11.12.1991 - KLs 940 Js 7380/90 (https://dejure.org/1991,4737)
LG Bremen, Entscheidung vom 11. Dezember 1991 - KLs 940 Js 7380/90 (https://dejure.org/1991,4737)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1992, 184
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 15.10.1986 - 2 Ws 342/86
    Auszug aus LG Bremen, 11.12.1991 - KLs 940 Js 7380/90
    Folglich kann aus der inhaltlichen Bezugnahme in § 36 Abs. 1 BtMG auf die Vorschrift des § 35 BtMG gerade nicht gefolgert werden, daß eine Anrechnung nach § 36 Abs. 3 BtMG nur unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BtMG und damit insbesondere unter Beachtung der Zweijahresgrenze möglich ist, hier also erst nach Teilverbüßung und Erreichung eines Strafrestes von zwei Jahren (vgl. Tübingen StV 1988, S. 214/215; a.A. OLG Hamm NStZ 1987, S. 246; Körner BtMG 3. Auflage § 36 Rdn. 12 m.w.N.).

    Auch in solchen Fällen kommt eine Strafaussetzung aber in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften in Betracht, um eine sonst entstehende Regelungslücke zu schließen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1987, S. 246; OLG Celle MDR 1986, S. 519/520).

  • OLG Celle, 27.12.1985 - 1 Ws 276/85
    Auszug aus LG Bremen, 11.12.1991 - KLs 940 Js 7380/90
    Auch in solchen Fällen kommt eine Strafaussetzung aber in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften in Betracht, um eine sonst entstehende Regelungslücke zu schließen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1987, S. 246; OLG Celle MDR 1986, S. 519/520).
  • OLG Stuttgart, 12.11.1985 - 3 Ws 304/85

    Drogenabhängiger Verurteilter; Erfolgreiche Behandlung; Zurückstellung der

    Auszug aus LG Bremen, 11.12.1991 - KLs 940 Js 7380/90
    Das aber würde dem Grundgedanken des § 36 BtMG widersprechen, wonach eine Strafvollstreckung in diesen Fällen möglichst ganz zu vermeiden ist (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1986, S. 187, LG Tübingen a.a.O.).
  • LG Görlitz, 22.04.2004 - 2 Qs 50/04

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fakultative Anrechnung einer Therapiezeit

    Die Anrechnung einer Therapiezeit gem. § 36 Abs. 3 BtMG setzt nach Auffassung der Kammer nicht zwingend voraus, dass die noch zu verbüßende Restfreiheitsstrafe eine Dauer von maximal zwei Jahren aufweist (so auch OLG Düsseldorf, NStZ 1992, 244 ; LG Bremen, StV 1992, 184 ; LG Tübingen, StV 1988, 214 ).

    Die Norm soll verhindern, dass der Erfolg einer durchgeführten Therapie durch eine anschließende Strafvollstreckung zunichte gemacht wird und daher soll bei erfolgreicher Behandlung des Drogensüchtigen die Strafvollstreckung möglichst ganz vermieden werden (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1987, 246 ; LG Bremen, StV 1992, 184 f.; LG Tübingen, StV 1988, 215).

  • OLG Köln, 04.08.2010 - 2 Ws 449/10

    Voraussetzungen der Anrechnung von Therapiezeiten

    Der Gegenauffassung (die etwa vertreten wird von OLG Düsseldorf StV 1990, 240; LG Görlitz NStZ-RR 2004, 283 = StV 2004, 609; LG Tübingen StV 1988, 21; LG Bremen StV 1992, 184; Fischer StV 1991, 237) ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut des § 36 Abs. 3 BtMG eine solche Einschränkung nicht ausdrücklich vorsieht, sie ergibt sich jedoch aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus dem systematischen Zusammenhang mit § 35 Abs. 1 und 3 BtMG.
  • AG Bremen, 11.03.1993 - 83 (74) Ls 505 Js 25972/91
    Vielmehr darf derjenige, der bereits vor der gerichtlichen Entscheidung erfolgreich eine Therapie beendet hat, nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der gerade erst mit einer Therapie begonnen hat (vgl. auch AG Cochem in StV 1992, 482 sowie LG Bremen in StV 1992, 184 zur entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 1 und 2 BtMG ).
  • OLG Oldenburg, 21.04.1999 - 1 Ws 179/99

    Voraussetzung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 36 Abs. 3

    Die entgegenstehenden Erwägungen in den vom Verteidiger zitierten Beschlüssen des OLG Düsseldorf und des LG Bremen (StV 1992, 184 f) vermögen nach Auffassung des Senats eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
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